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§ 175 ZPO: Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202)

Inkrafttreten21.10.2005
Gültig bis31.12.2021
Version002.00

Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

Zusatzinformationen

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