§ 161 ZPO: Entbehrliche Feststellungen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202) |
---|---|
Inkrafttreten | 21.10.2005 |
Version | 001.00 |
(1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,
1. | wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt; |
2. | soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird. |
(2) In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. § 160a Abs. 3 gilt entsprechend.