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ZPO
13.09.2019
Neufassung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202)
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
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