§ 78 ZDG: Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1061) |
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Inkrafttreten | 01.11.2015 |
Gültig bis | 08.08.2019 |
Version | 002.00 |
(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend
1. | das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass in § 14a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und in § 14a Abs. 6 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt; |
2. | das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle und an die Stelle des freiwilligen Wehrdienstes der Zivildienst tritt. |
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich.