§ 1a ZDG: Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 687) |
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Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Version | 001.00 |
(1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.
(2) § 2 Absatz 2 sowie die § 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.