§ 7 WoGG: Ausschluss vom Wohngeld
veröffentlicht am |
04.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz - WoGStärkG) vom 30.11.2019 (BGBl. I S. 1877) |
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Inkrafttreten | 01.01.2020 |
Gültig bis | 22.05.2020 |
Version | 004.00 |
(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von
1. | Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, | |
2. | Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden, | |
3. | Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, | |
4. | Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, | |
5. | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, | |
6. | Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, | |
7. | a) | ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder |
b) | anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, | |
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, | ||
8. | Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder | |
9. | Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen, |
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1. | die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder | |
2. | durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und | |
a) | die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder | |
b) | der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. |
(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die in
1. | § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II, |
2. | § 19 Abs. 1 und 4 sowie den §§ 20 und 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, |
3. | § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder |
4. | § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes AsylbLG |
genannt und bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs oder nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1. | die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder |
2. | die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen. |
(3) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, deren Leistungen nach Absatz 1 auf Grund einer Sanktion vollständig weggefallen sind.