§ 1 WVO: Grundsatz der einheitlichen Werkstatt
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 55 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001(BGBl. I S. 1046) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.07.2001 |
Gültig bis | 31.12.2017 |
Version | 001.00 |
(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen (Werkstatt) hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß sie die behinderten Menschen im Sinne des § 136 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann.
(2) Der unterschiedlichen Art der Behinderung und ihren Auswirkungen soll innerhalb der Werkstatt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Bildung besonderer Gruppen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich, Rechnung getragen werden.