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§ 1 WVO: Grundsatz der einheitlichen Werkstatt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 55 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001(BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten01.07.2001
Gültig bis31.12.2017
Version001.00

(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen (Werkstatt) hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß sie die behinderten Menschen im Sinne des § 136 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann.

(2) Der unterschiedlichen Art der Behinderung und ihren Auswirkungen soll innerhalb der Werkstatt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Bildung besonderer Gruppen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich, Rechnung getragen werden.

Zusatzinformationen

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