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§ 14 WSG: Unterkunft

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 16 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147)

Inkrafttreten01.01.2020
Version001.00

(1) Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Soldatinnen und Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

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