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§ 10 WSG: Vergütung für besondere Erschwernisse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 16 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147)

Inkrafttreten01.01.2020
Version001.00

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Für die Höhe der Vergütung gilt die auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.

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