§ 9 WSG: Entlassungsgeld
veröffentlicht am |
23.12.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Zum 01.01.2020 außer Kraft getreten durch Artikel 34 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147), Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung Soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1061) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.11.2015 |
Gültig bis | 31.12.2019 |
Version | 003.00 |
(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 96 Euro, im Übrigen 3,20 Euro je Tag.
(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt.
(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie
1. | entlassen werden | |
a) | nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes, | |
b) | nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder | |
c) | nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder | |
2. | nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. |