§ 6 WSG: Auslandsvergütung
veröffentlicht am |
23.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 16 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147) |
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Inkrafttreten | 01.01.2020 |
Version | 001.00 |
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Auslandsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.
(2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.