§ 6 WSG: Heilfürsorge
veröffentlicht am |
23.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Zum 01.01.2020 außer Kraft getreten durch Artikel 34 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147), Artikel 7 des Siebten Bundesbesoldungsgesetzes vom 03.12.2015 (BGBl. I S. 2163) |
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Inkrafttreten | 01.01.2016 |
Gültig bis | 31.12.2019 |
Version | 003.00 |
Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei Wehrdienst nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche Versorgung nur zu Beseitigung akuter Zustände sowie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.