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§ 4 WSG: Unterkunft

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Zum 01.01.2020 außer Kraft getreten durch Artikel 34 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147), Neufassung vom 13.08.2008 (BGBl. I S. 1718)

Inkrafttreten01.01.2008
Gültig bis31.12.2019
Version003.00

Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab