§ 3 WSG: Verpflegung
veröffentlicht am |
23.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Zum 01.01.2020 außer Kraft getreten durch Artikel 34 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147), Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung Soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1061) |
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Inkrafttreten | 01.11.2015 |
Gültig bis | 31.12.2019 |
Version | 003.00 |
(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung. Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag.
(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.