§ 17c WGSVG: Rentenbeginn in Sonderfällen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 11 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes - Rü-ErgG) vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038), hinsichtlich der Kinderberücksichtigungszeiten mit Wirkung vom 01.01.1992 |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1986 |
Version | 001.00 |
Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum 31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet gewesen ist.