Art. 1 WÜK: Begriffsbestimmungen
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 vom 30.11.1971 (BGBl. II S. 1285), Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen vom 26.08.1969 (BGBl. II S. 1585) |
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| Inkrafttreten | 06.10.1971 |
| Version | 002.00 |
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
| a) | der Ausdruck "konsularische Vertretung" bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur; |
| b) | der Ausdruck "Konsularbezirk" bezeichnet das einer konsularischen Vertretung für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet; |
| c) | der Ausdruck "Leiter der konsularischen Vertretung" bezeichnet eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein; |
| d) | der Ausdruck "Konsularbeamter" bezeichnet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung; |
| e) | der Ausdruck "Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals" bezeichnet jede in dieser Eigenschaft in der konsularischen Vertretung beschäftigte Person; |
| f) | der Ausdruck "Mitglied des dienstlichen Hauspersonals" bezeichnet jede als Hausbediensteter bei einer konsularischen Vertretung beschäftigte Person; |
| g) | der Ausdruck "Mitglieder der konsularischen Vertretung" bezeichnet die Konsularbeamten, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals; |
| h) | der Ausdruck "Mitglieder des konsularischen Personals" bezeichnet die Konsularbeamten mit Ausnahme des Leiters der konsularischen Vertretung, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals; |
| i) | der Ausdruck "Mitglied des Privatpersonals" bezeichnet eine ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung beschäftigte Person; |
| j) | der Ausdruck "konsularische Räumlichkeiten" bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude, die ausschließlich für die Zwecke der konsularischen Vertretung benutzt werden; |
| k) | der Ausdruck "konsularische Archive" umfasst alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register der konsularischen Vertretung sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände. |
(2) Die Konsularbeamten sind in zwei Kategorien eingeteilt: Berufskonsularbeamte und Wahlkonsularbeamte. Kapitel II gilt für die von Berufskonsularbeamten geleiteten und Kapitel III für die von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen.
(3) Die Sonderstellung der Mitglieder konsularischen Vertretungen, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, ist in Artikel 71 geregelt.
