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§ 42 VwVfG: Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102)

Inkrafttreten01.02.2003
Version001.00

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Zusatzinformationen