§ 140 VwGO: [Rücknahme der Revision; Kosten]
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.2001 (BGBl. I S. 1510) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Version | 001.00 |
(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.