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§ 3 VfzV: Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 48 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328)

Inkrafttreten27.06.2020
Version001.00

Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.

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