§ 3 VfzV: Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze
veröffentlicht am |
27.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 05.01.2017 (BGBl. I S. 17) |
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Inkrafttreten | 11.01.2017 |
Gültig bis | 26.06.2020 |
Version | 003.00 |
Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.