§ 3 VfzV: Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Verordnung vom 11.04.2007 (BGBl. I S. 549) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2007 |
Gültig bis | 10.01.2017 |
Version | 001.00 |
Die Höhe der Zuweisungssätze ist vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen spätestens alle drei Jahre auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.