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§ 3 VfzV: Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verordnung vom 11.04.2007 (BGBl. I S. 549)

Inkrafttreten01.01.2007
Gültig bis10.01.2017
Version001.00

Die Höhe der Zuweisungssätze ist vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen spätestens alle drei Jahre auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

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