§ 2 VfzV: Zahlverfahren
veröffentlicht am |
27.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Verordnung vom 11.04.2007 (BGBl. I S. 549) |
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Inkrafttreten | 01.01.2007 |
Gültig bis | 26.06.2020 |
Version | 002.00 |
Die die Bezügezahlungen anordnenden Dienststellen leisten die Zuweisungen für das Kalenderjahr in halbjährlichen Teilbeträgen, die jeweils für das erste Halbjahr bis zum 30. September des Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum 31. März des nächsten Jahres auf dem vom Bundesministerium des Innern benannten Sonderkonto eingehen müssen.