§ 1 VfzV: Höhe der Zuweisungssätze
veröffentlicht am |
01.05.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung vom 02.03.2011 (BGBl. I S. 378) |
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Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Version | 002.00 |
(1) Die für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ maßgebenden Prozentsätze der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Zuweisungssätze) betragen:
1. | für Beamtinnen und Beamte mit besonderer Altersgrenze nach § 51 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes 32,6 Prozent, |
2. | für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes sowie für Richterinnen und Richter 36,9 Prozent, |
3. | für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes 29,3 Prozent, |
4. | für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des mittleren und einfachen Dienstes 27,9 Prozent, |
5. | für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 36,9 Prozent. |
(2) Für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, gelten die Zuweisungssätze der Beamtinnen und Beamten in den entsprechenden Laufbahnen.
(3) 1Die Zuweisungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich im Falle der Begründung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent und nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent. 2Dies gilt nicht in Fällen des § 16 Absatz 3 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden ist.