§ 39 VerschG:
veröffentlicht am |
10.09.2022 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (PStRG) vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2009 |
Version | 002.00 |
1Ist die Todeserklärung mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 unzulässig, eine Eintragung im Sterberegister aber nicht erfolgt, so kann beantragt werden, den Tod und den Zeitpunkt des Todes durch gerichtliche Entscheidung festzustellen. 2Wird der Antrag von dem Ehegatten gestellt, so steht eine Eintragung im Sterberegister der Feststellung nicht entgegen.