§ 5 VersAusglKassG: Beschränkung des Anrechts
veröffentlicht am |
08.05.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 10a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) |
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Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Version | 002.00 |
(1) 1Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. 2Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. 3Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.
(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.