§ 1 VersAusglKassG: Aufgabe
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 9e des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939) |
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Inkrafttreten | 22.07.2009 |
Version | 001.00 |
Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ist es ausschließlich, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nach § 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht ausübt.