§ 6 VersAusglG: Regelungsbefugnisse der Ehegatten
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Version | 001.00 |
(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
1. | in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, |
2. | ausschließen sowie |
3. | Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten. |
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.