§ 25 VVA: Ersatz von Versicherungskarten durch den Rentenversicherungsträger
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Verwaltungsvorschrift vom 20.02.1968 (BAnz. Nr. 58 vom 22.03.1968) |
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Inkrafttreten | 23.03.1968 |
Version | 001.00 |
(1) Weist der Versicherte nach, daß in der zerstörten, verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Versicherungskarte Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 1950 eingetragen oder Beitragsmarken für die genannte Zeit verwendet waren, so werden die Versicherungskarte ersetzt, die Entgeltbescheinigungen und die Beiträge beglaubigt übertragen. Gelingt der Nachweis nicht, so können Versicherungsunterlagen nur nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung wiederhergestellt werden.
(2) Weist der Versicherte nach, daß in der zerstörten, verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Gebrauchskarte Beitragsmarken für die Zeit nach dem 31. Dezember 1949 verwendet waren, so werden die Gebrauchskarte ersetzt und die Beiträge beglaubigt übertragen.
(3) Ist eine Versicherungskarte, die nur Entgeltbescheinigungen und Beitragsmarken für die Zeit nach dem 31. Dezember 1949 enthielt, nach dem Umtausch zerstört, verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist, so hat der Rentenversicherungsträger die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die Versicherungskarte zu ersetzen.
(4) Es gelten § 22 Abs. 3 bis 5 und § 23 Abs. 2 bis 4 entsprechend.