§ 24 VVA: Umtausch der Ersatzakte
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Verwaltungsvorschrift vom 20.02.1968 (BAnz. Nr. 58 vom 22.03.1968) |
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Inkrafttreten | 23.03.1968 |
Version | 001.00 |
(1) Nach der Wiederholung oder Übertragung von Eintragungen über Arbeitsentgelte ist die Ersatzkarte umzutauschen. Die unbrauchbar gewordene Versicherungskarte oder ein verwertbarer Rest der zerstörten Versicherungskarte ist dem Rentenversicherungsträger mitzusenden.
(2) Verlangt der Versicherte die Übertragung von Eintragungen über Arbeitsentgelte, ohne daß der Nachweis nach der Überzeugung der Ausgabestelle gelingt, so ist der Antrag aufzunehmen und mit den Unterlagen dem Rentenversicherungsträger zwecks Erteilung eines Bescheides zuzuleiten.