§ 23 VVA: Wiederholung und Übertragung der Eintragung der Arbeitsentgelte
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Verwaltungsvorschrift vom 20.02.1968 (BAnz. Nr. 58 vom 22.03.1968) |
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Inkrafttreten | 23.03.1968 |
Version | 001.00 |
(1) In der Ersatzkarte soll der Arbeitgeber seine Eintragungen wiederholen, gegebenenfalls auf Veranlassung des Versicherten.
(2) Ist eine Wiederholung nicht zu erreichen, so überträgt die Ausgabestelle unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze die Arbeitsentgelte, die in der unbrauchbaren Versicherungskarte, in den Unterlagen der Krankenkasse oder in der Lohnsteuerkarte angegeben sind.
(3) Die Ausgabestelle kann Arbeitsentgelte auf Grund anderer schriftlicher Unterlagen, zum Beispiel der Geschäftsbücher des Arbeitgebers oder der Lohnzettel des Versicherten, übertragen, wenn dies zum Nachweis genügt. Die Unterlagen sind auf der Versicherungskarte anzugeben.
(4) An die Stelle der Unterschrift des Arbeitgebers tritt bei einer Übertragung der Arbeitsentgelte durch die Ausgabestelle (Absätze 2 und 3) deren Beglaubigung.