§ 22 VVA: Ersatz der Gebrauchsakte durch die Ausgabestelle
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Verwaltungsvorschrift vom 20.02.1968 (BAnz. Nr. 58 vom 22.03.1968) |
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Inkrafttreten | 23.03.1968 |
Version | 001.00 |
(1) Eine Versicherungskarte wird auf Antrag von der Ausgabestelle ersetzt, wenn sie vor dem Umtausch zerstört, verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist (Gebrauchskarte) und nur Versicherungszeiten nach dem 31. Dezember 1949 eingetragen waren, im übrigen vom Rentenversicherungsträger.
(2) Behauptet ein Versicherter, daß seine Gebrauchskarte zerstört, verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist, so hat die Ausgabestelle einen entsprechenden Antrag aufzunehmen und diesen, wenn sie nicht nach Absatz 1 zuständig ist, dem Rentenversicherungsträger zuzuleiten.
(3) Die Ersatzkarte ist auszustellen, wenn die Angaben des Versicherten über die Art und Weise des Verlustes oder der Zerstörung glaubhaft sind.
(4) Für die Ausstellung der Ersatzkarte gilt der Zweite Abschnitt sinngemäß, jedoch ist die mutmaßliche Ordnungsnummer der zerstörten, verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Versicherungskarte einzutragen. Zusätzlich zu den Angaben zur Zeit der Ausstellung der Ersatzkarte sind auch die Angaben für Verwendungszwecke (§§ 8, 9, 10) einzutragen, die in der zerstörten, verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Gebrauchskarte enthalten waren, soweit sie aus den Resten der unbrauchbar gewordenen Karte hervorgehen oder sonst festgestellt werden können.
(5) Die Bezeichnung „Ersatzkarte“ ist im Kopf der Versicherungskarte einzutragen.