Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 12 VVA: Verpflichtung zum Umtausch

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 20.02.1968 (BAnz. Nr. 58 vom 22.03.1968)

Inkrafttreten23.03.1968
Version001.00

(1) Die Ausgabestelle hat die Versicherungskarte in eine neue Versicherungskarte umzutauschen, wenn

1.die für die Entgeltsbescheinigung oder die Beitragsmarken vorgesehenen Felder der Versicherungskarte gefüllt sind,
2.Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes übertragen werden (§ 15),
3.das dritte Jahr nach Ausstellung der Versicherungskarte verstrichen ist oder sein Ablauf kurz bevorsteht,
4.die Versicherungskarte bei Weiterbenutzung unbrauchbar oder unübersichtlich werden würde,
5.der Versicherte aus sonstigen Gründen ein Interesse an dem sofortigen Umtausch hat, zum Beispiel bei verbotenen Zusätzen auf der Versicherungskarte (§ 1416 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 138 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes).

(2) Die Ausgabestelle hat die Versicherungskarte zu prüfen, aufzurechnen und eine Aufrechnungsbescheinigung, aber keine Folgekarte auszustellen, wenn der Versicherte

1.von der Rentenversicherung der Arbeiter zur Rentenversicherung der Angestellten wechselt oder umgekehrt,
2.zur Seekasse, zur Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung wechselt,
3.als selbständiger Handwerker pflichtversichert wird, soweit die Beiträge von den Landesversicherungsanstalten nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Nachweis der Beitragsentrichtung durch versicherungspflichtige Handwerker in der Rentenversicherung der Arbeiter vom 13. Juni 1962 (Bundesanzeiger Nr. 114 vom 19. Juni 1962) unmittelbar eingezogen werden und es sich nicht um die Höherversicherung handelt,
4.erklärt, daß er jede versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit im Bundesgebiet endgültig oder für eine längere Dauer aufgibt,
5.erklärt, daß er sich endgültig oder für eine längere Dauer nicht weiterversichern will,
6.zu einem Geburtsjahrgang oder einer sonstigen Personengruppe gehört, dem vom Rentenversicherungsträger eine Versicherungsnummer zugeteilt werden soll.

(3) Ist die Versicherungskarte bei der Ausgabestelle zurückgelassen oder abgegeben worden und ist der Aufenthaltsort des Versicherten unbekannt oder ist der Versicherte verstorben und wird kein Rentenantrag gestellt, so hat die Ausgabestelle die Versicherungskarte zu prüfen, aufzurechnen und mit einem Vermerk zu versehen.

(4) Wird eine Folgekarte ausgestellt (Absatz 1), so ist in dem Vermerk „Keine Folgekarte ausgestellt:“ das Wort „Keine“ zu streichen. Wird eine Folgekarte nicht ausgestellt (Absätze 2 und 3), so ist hinter dem Vermerk „Keine Folgekarte ausgestellt:“ der Grund dafür durch eine der folgenden Abkürzungen anzugeben: „AV“, „LVA“, „Seekasse“, „BVA“, „HwV“, „KnRV“, „Ausland“, „Keine WV“, „VNr beantragt bei . . . (Name des Rentenversicherungsträgers)“, „Aufenthalt unbekannt“, „Tod“.

Zusatzinformationen