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§ 8 VVA: Ursprungsanstalt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 20.02.1968 (BAnz. Nr. 58 vom 22.03.1968)

Inkrafttreten23.03.1968
Version001.00

(1) In die Versicherungskarte der Rentenversicherung der Arbeiter mit der Ordnungsnummer 1 ist als Ursprungsanstalt der Name derjenigen Landesversicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk die Versicherungskarte ausgestellt wird. Für Personen, die eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird der Name der Landesversicherungsanstalt eingetragen, die nach einer überstaatlichen Regelung oder nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen Abkommen über soziale Sicherheit im Verhältnis zu dem Staat, der in einer der in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen des Versicherten angegeben ist, als Verbindungsstelle eingerichtet ist. Besteht keine Verbindungsstelle, so ist die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz einzutragen.

(2) In die Versicherungskarte der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer höheren Ordnungsnummer als 1 ist der Name derjenigen Landesversicherungsanstalt einzutragen, der auf der vorhergehenden Versicherungskarte oder einer Aufrechnungsbescheinigung eingetragen ist, wenn diese Karte oder Aufrechnungsbescheinigung im Bundesgebiet ausgestellt ist, andernfalls der Name der Landesversicherungsanstalt der Ausgabestelle (Absatz 1). An Stelle der „Versicherungsanstalt Berlin“ ist die „Landesversicherungsanstalt Berlin“ einzutragen.

(3) Ergeben sich Zweifel, so ist der Name derjenigen Ursprungsanstalt im Bundesgebiet einzutragen, der nach den gegebenen Anhaltspunkten mutmaßlich in Betracht kommt. Der Rentenversicherungsträger ist zwecks Klärung zu unterrichten.

(4) Wird eine Versicherungskarte mit der Ordnungsnummer 1 für einen Küstenschiffer oder Küstenfischer oder für einen Antragsteller, der nur auf Grund von Beiträgen an die Seekasse zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt ist, ausgestellt, so ist „Seekasse“ einzutragen. Wird eine Versicherungskarte mit der Ordnungsnummer 1 für einen Antragsteller zum Zweck der freiwilligen Weiterversicherung ausgestellt, der bei der Deutschen Bundes bahn beschäftigt ist, so ist „Bundesbahn-Versicherungsanstalt“ einzutragen. Die Eintragungen sind auf Folgekarten zu übernehmen.

(5) Ausländer, die keine Versicherungskarte und keine Aufrechnungsbescheinigung vorlegen, sind über eine etwaige frühere Beschäftigung oder Tätigkeit im Bundesgebiet und im früheren Reichsgebiet zu befragen.

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