§ 6 VKVV: Wechsel der Kontoführung
veröffentlicht am |
21.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 22 Absatz 8 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) |
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Inkrafttreten | 01.01.2017 |
Version | 002.00 |
(1) Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden.
(2) Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.