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§ 6 VKVV: Wechsel der Kontoführung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 76 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten01.01.2005
Gültig bis31.12.2016
Version001.00

(1) Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden.

(2) Stellt die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.

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