Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 5 VAÜG: Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der Einkommensangleichung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700), Artikel 31 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.08.2009
Version001.00

Nach der Einkommensangleichung sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von dem Wert auszugehen, der sich aufgrund des zum Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwerts (§ 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ergibt.
2.Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist von dem Wert auszugehen, der sich aufgrund der zum Ende der Ehezeit maßgebenden Bemessungsgrundlage eines allgemein entsprechenden Anrechts, das im übrigen Bundesgebiet erworben worden ist, ergibt. Die Bemessungsgrundlage wird ermittelt, indem die für das Anrecht maßgebende, unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse im Beitrittsgebiet bestimmte Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit mit dem Wert vervielfacht wird, der sich aus dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts zu dem aktuellen Rentenwert (Ost) (§ 255a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ergibt. Dies gilt nicht, wenn die für das Anrecht maßgebende Regelung eine angemessene andere Ermittlung der Wertsteigerung vorsieht oder die Anwendung des Satzes 2 zu unbilligen Ergebnissen führen würde.
3.Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 3 gilt Nummer 2 Satz 1 entsprechend.
4.Für die Wertermittlung und den Ausgleich einer Bestandsrente oder einer Vergleichsrente gilt § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.

Zusatzinformationen