§ 7 VAHRG: [Rückzahlung von Beiträgen]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 23 Nummer 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700), Artikel 2 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2317) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 31.08.2009 |
Version | 001.00 |
Sind auf Grund des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden, sind dem Leistenden vom Rentenversicherungsträger die Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem durch die Beitragszahlungen begründeten Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind.