§ 50 UVgO: Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Verfahrensordnung vom 02.02.2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) |
---|---|
Inkrafttreten | 02.09.2017 |
Version | 001.00 |
Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.