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§ 50 UVgO: Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verfahrensordnung vom 02.02.2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1)

Inkrafttreten02.09.2017
Version001.00

Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.

Zusatzinformationen