§ 21 USG: Dienstkleidung und Ausrüstung
veröffentlicht am |
23.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 22 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147) |
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Inkrafttreten | 01.01.2020 |
Version | 001.00 |
Reservistendienst Leistenden werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Reservistendienst Leistende, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.