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§ 14 USG: Wirtschaftsbeihilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Zum 01.01.2020 außer Kraft getreten durch Artikel 34 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1061, 1062)

Inkrafttreten01.11.2015
Gültig bis31.12.2019
Version002.00

Freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes Inhaberin oder Inhaber eines Betriebs der Land und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, werden für die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes die Aufwendungen für die Miete der Betriebsstätte sowie sonstige unabwendbare Aufwendungen zur vorläufigen Sicherung dieser Erwerbsgrundlage erstattet, wenn der Betrieb wehrdienstbedingt ruht.

Zusatzinformationen

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