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§ 6 USG: Leistungen an Nichtselbständige

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Zum 01.01.2020 außer Kraft getreten durch Artikel 34 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1061, 1062)

Inkrafttreten01.11.2015
Gültig bis31.12.2019
Version002.00

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt.

(2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt.

(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 betragen je Tag der Dienstleistung höchstens

1.258 Euro für Reservistendienst Leistende, die mit einer oder einem Angehörigen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 in einem gemeinsamen Haushalt leben,
2.215 Euro für die übrigen Reservistendienst Leistenden.

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