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§ 3 USG: Härteausgleich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1061, 1062)

Inkrafttreten01.11.2015
Gültig bis31.08.2019
Version002.00

Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich von bis zu zusätzlich 59,06 Euro für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.

Zusatzinformationen

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