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§ 1 USG: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 22 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147)

Inkrafttreten01.01.2020
Version001.00

(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.

(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für

1.Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
2.freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes und
3.unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17 nicht anzuwenden.

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