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§ 10 TSG: Wirkungen der Entscheidung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.07.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Zum 01.11.2024 außer Kraft getreten durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024 (BGBl. I Nr. 206). Gesetz vom 10.09.1980 (BGBl. I S. 1654)

Inkrafttreten01.01.1981
Gültig bis31.10.2024
Version002.00

(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 5 gilt sinngemäß.

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