§ 1 TGV: Anwendungsbereich
veröffentlicht am |
08.05.2021 |
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Änderungsgrundlage | § 62 Absatz 6 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010) |
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Inkrafttreten | 01.04.2009 |
Gültig bis | 31.05.2020 |
Version | 003.00 |
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
1. | Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, |
2. | Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und |
3. | Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. |
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
1. | Versetzung aus dienstlichen Gründen, |
2. | Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, |
3. | Verlegung der Beschäftigungsbehörde, |
4. | nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, |
5. | Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, |
6. | Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, |
7. | Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, |
8. | vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, |
9. | vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, |
10. | Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, |
11. | Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, |
12. | Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, |
13. | Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, |
14. | Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß |
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
1. | bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, |
2. | bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes). |
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.