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§ 19 StrRehaG: Härteregelung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 02.12.2010 (BGBl. I S. 1744)

Inkrafttreten09.12.2010
Version001.00

Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.

Zusatzinformationen