§ 12 StrRehaG: Rehabilitierungsentscheidung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 17.12.1999 (BGBl. I S. 2664) |
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Inkrafttreten | 01.01.2000 |
Version | 001.00 |
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorliegen.
(2) In den Beschluss sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzunehmen. Der Beschluss enthält weiterhin
1. | die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung, |
2. | die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird, |
3. | die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, |
4. | den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6 dem Grunde nach besteht |
(3) Der Beschluss ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar ist.
(4) Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.