Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 6 StrRehaG: Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 17.12.1999 (BGBl. I S. 2664)

Inkrafttreten01.01.2000
Gültig bis28.11.2019
Version002.00

(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.

(2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

(3) § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 gelten entsprechend.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab