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§ 3 StrRehaG: Folgeansprüche

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 17.12.1999 (BGBl. I S. 2664)

Inkrafttreten01.01.2000
Version001.00

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz.

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