§ 3 StrRehaG: Folgeansprüche
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 17.12.1999 (BGBl. I S. 2664) |
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Inkrafttreten | 01.01.2000 |
Version | 001.00 |
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz.